Zum Inhalt springen

Stab für außergewöhnliche Ereignisse

Der Staat wird durch Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes dazu verpflichtet, menschliches Leben zu schützen. Zur Erfüllung dieser Schutzpflicht müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergriffen werden, die dazu führen, dass ein angemessener und wirksamer Schutz erreicht wird[1] – auch gegen zukünftige Beeinträchtigungen[2]. Dieses sog. „Untermaßverbot“ verlangt ein aktives Tätigwerden auf allen staatlichen Ebenen und umfasst auch den Schutz der Bürger*innen vor Katastrophen und vergleichbaren Schadenlagen.

Für die (Land-)Kreise und kreisfreien Städte besteht in allen Bundesländern die gesetzliche Pflicht, sich auf die Bewältigung von Katastrophen vorzubereiten. Dafür sind Stäbe einzurichten, die im Katastrophenfall die erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen koordinieren und leiten. Diese Stäbe heißen – je nach Bundesland – Krisenstäbe, Katastrophenschutzstäbe oder auch Verwaltungsstäbe. In der Mehrzahl der Bundesländer teilen sich zwei Stäbe diese Aufgabe: der Stab der Einsatzleitung kümmert sich um die operative Bewältigung der Katastrophe („Blaulicht“), der Verwaltungsstab regelt die Angelegenheiten der Verwaltung. Einige Bundesländer haben diese Aufgaben in einem Stab konzentriert.

Für kreisangehörige Städte und Gemeinden gibt es eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung von Krisenmanagementstrukturen derzeit noch nicht. Allerdings werden solche Strukturen dringend empfohlen. Denn unterhalb der sog. Katastrophenschwelle, also bei allen Schaden- oder Gefahrenlagen, die keine Katastrophen sind, ist die betroffene Gemeinde für die Leitung und Koordinierung der Gefahrenabwehrmaßnahmen zuständig und verantwortlich. Eine Möglichkeit, die Krisenreaktionsfähigkeit der Gemeinde zu verbessern, ist die Einrichtung eines Stabes für außergewöhnliche Ereignisse (SAE).

Wir stellen Ihnen hier zwei Dateien mit weiteren Informationen zur Verfügung. In der Datei „Präsentation SAE“ finden Sie einige grundlegende Informationen zum Krisenmanagement in kreisangehörigen Städten und Gemeinden am Beispiel der Rechtsgrundlagen Nordrhein-Westfalens. Auf die anderen Bundesländer sind diese Informationen aber übertragbar. Dann finden Sie hier eine Datei „Fragebogen Stabsdienstordnung“. Darin finden Sie einige Leitfragen, die man sich stellen sollte, wenn man eine Stabsdienstordnung zur Regelung der Arbeit des SAE erstellen möchte.

Wenn Sie weitergehende Fragen haben oder Unterstützung bei der Konzeption und Umsetzung ihrer Krisenmanagementstrukturen haben, sprechen Sie uns unverbindlich an.


[1] Siehe: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 – Schwangerschaftsabbruch

[2] Siehe: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 – Klimaschutzgesetz

error: Rechtsklicks sind auf dieser Seite aus technischen Gründen nicht möglich.